Feststellung von Risiken

Das Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz schreibt eine regelmäßige Überprüfung der Bauwerke vor.

Überprüft werden Brandsicherheit, Gefahrenstellen und Brandrisiken, Rettungs- und Brandbekämpfungs-
möglichkeiten

Was geschieht bei der Feuerbeschau

Ein nach Fertigstellung sicheres Bauwerk wird im Laufe der Zeit durch das Nutzen und Bewohnen verändert. Durch sogenannte Betriebsblindheit und Gewohnheit können daher ungewollt Sicherheitsrisiken entstehen. Um diese aufzuzeigen und zu beseitigen kommt die feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen Abständen in die Objekte und hilft so den Nutzern der Objekte durch Feststellung der Risiken und fachkundige Beratung wiederum ein sicheres Objekt zu erhalten.

Beschau aller Bauwerke und aller Baulichkeiten, das heißt auch alle zum Objekt gehörenden Nebengebäude und Lagerflächen.

Zu diesem Zweck werden alle Gebäude, Räume und Grundstücke es Objektes/Anwesens besichtigt.

  • Sie oder ein(e) von Ihnen Bevollmächtigte(r) werden daher ersucht, zum angegebenen Zeitpunkt anwesend zu sein.
  • Haben Sie Mieter oder Pächter, verständigen Sie diese bitte, um durch deren Anwesenheit Zutritt zu Ihren Objekten/Objektsteilen zu erhalten.

Beschau im Freien

  • Zufahrten und Aufstellflächen für die Feuerwehr
  • Löschwassersituation
  • Brandabschnittsbildung
  • Brennbare Lagerung – Gefahr der Brandübertragung auf Nachbarobjekte
  • Antennenanlagen
  • Fangköpfe
  • Hinweisschilder für den Feuerwehreinsatz
  • Öffnungen in der Dachfläche und Gebäudeaußenhülle

Beschau am Dachboden

Fänge Sicherheitsabstände:

Kehrtürchen zu brennbaren Bauteilen allseitig 50cm entfernt, oder 25cm bei Verkleidung der Bauteile mit z.B. Gipskartonplatten EI30 (F30). 5cm vom Fangmauerwerk zu tragenden Holzbauteilen. Vor Kehrtürchen unbrennbarer Belag mind. 60cm seitlich und vor Türchen. Baulicher Zustand der Abgasanlagen (Rauchfänge) , Kehrtürchen usw.

Lagerungen:

Was darf nicht auf Dachböden gelagert werden

  • Leicht entzündbare Stoffe (z.B. Papier, Holzwolle, Textilien, Brennstoffe)
  • Brennbare Flüssigkeiten, Brennstoffe, Gasbehälter
  • Zündschlagfähige Stoffe – Sprengstoffe
  • Schwer löschbare Stoffe
  • Übermäßig und ungeordnete Lagerung (Gerümpel, Güter die die Brandbekämpfung erschweren
  • Der Zugang zu den Abgasanlagen (Rauchfängen) und zu den Dachfenstern muss auf jedem Fall frei sein
  • Ausgenommen in der Landwirtschaft sind Erntegüter

Öffnungen in Dachgeschoßdecken und aus dem Dachboden:

Verschließbar mit EI30-C (T30) – Türen oder Verschlüssen (brandhemmend, z.B. Altbestand vor 1976 Blechtüren, Holztüren und Türstöcke mit Blechverkleidung auf der Dachbodenseite) Absturzsicherungen (Geländer 1m hoch), betrifft nicht den Brandschutz, nur die Einsatzkräfte, Brandabschnittsbildung.

Lüftungsleitungen:

  • Führung im und über Dach
  • Bei Lüftungsleitungen die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen zur Vermeidung von Brandübertragung (z. B. Brandschutzverkleidungen, Brandschutzmanschetten, Klappen etc.)
  • Ausnahme: Kanalstrangentlüftungen können aus brennbarem Material ausgeführt werden. Diese müssen jedoch wie alle anderen Lüftungsleitungen über Dach geführt werden

Hinweis: bei nach OIB Richtline bewilligten Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 können hinsichtlich der Brandschutzmaßnahmen Abweichungen auftreten (Erleichterungen)

Beschau der Wohnung

Feuerstätten:

  • Sicherheitsabstände zu brennbaren Teilen wie nichtbrennbarer Bodenbelag unter und vor der Feuerstätte (Vorlageblech)
  • Sicherheitsabstände der Rauchrohre zu brennbaren Teilen
  • Fehleinmündungen
  • Sicherheitsabstände von Brennstofflagerungen
  • Zustand der Feuerstätten (Ofen, Herd usw.) und Rauchrohre
  • Zustand von nicht benutzten Anschlussstellen (Mauerkapseln)
  • Lage und Zustand von Putztürchen (unteres Türchen)

Lagerungen:

  • Von brennbaren Flüssigkeiten
  • Von Flüssiggasflaschen max. 15kg pro Wohneinheit
  • Kennzeichnung für Flüssiggaslagerung
  • Übermäßige Lagerung leicht entzündbarer fester Stoffe (Papier, Textilien usw.)
  • Aschelagerungen in brennbaren Behältern

Installationen: Augenscheinliche Überprüfung auf Mängel, welche die Brandsicherheit beeinträchtigen wie:

  • Durchführungen von Leitungen durch Brandwände (geeignete Abschottung)
  • Kennzeichnung von Gasleitung und Gashauptabsperrhahn

Beschau im Keller, im Treppenhaus und in den Gängen Lagerungen:

  • Von brennbaren Flüssigkeiten, von Flüssiggasflaschen unter Erdniveau
  • Übermäßige Lagerung leicht entzündbarer fester Stoffe (Papier, Textilien usw.)
  • Gasleitung nicht gelb gekennzeichnet
  • Gashauptabsperreinrichtung und Gaszähler nicht gekennzeichnet Treppen und Gänge:
  • Alle Lagerungen welche den Fluchtweg einengen
  • Brennbare Lagerungen außerhalb des Fluchtweges
  • Fluchtwegkennzeichnung
  • Geeignete Feuerlöscher

Beschau im Heizraum und Aufstellungsraum von Feuerstätten, Brennstofflager Heizraumausführung:

  • Flucht- und Rettungswege frei
  • Massive Wände und Decken EI90 (F90)
  • Durchbrüche
  • Fußboden nicht brennbar
  • Verschließbar mit EI30-C (T30) – Türen oder Verschlüssen (brandhemmend, Altbestand vor 1976 Blechtüren, Holztüren und Türstöcke mit Blechverkleidung auf der Dachbodenseite)
  • Fluchtschalter bei automatischen Zentralheizungen vorhanden
  • Ordnungsgemäße Be- und Entlüftung direkt und brandbeständig EI90 (F90) ins Freie. Holztüren/Türstöcke mit Blechverkleidung auf der Heizraumseite
  • Brandschutzeinrichtungen bei Ölheizungen
  • Tropftasse unter Ölbrenner und Ölfilter
  • bei Ölheizungen kein Bodenablauf

Lagerungen:

  • Lagerung von Brennstoffen im zulässigen Umfang

Feuerlöscher:

  • Vorhandener, geeigneter Feuerlöscher muss überprüft sein (alle 2 Jahre)
  • bei Öl- und Flüssiggaszentralheizungen zwingend vorgeschrieben Beschriftungen:
    • Fluchtschalter
    • „Heizraum – Zutritt für Unbefugte verboten”

Aufstellungsräume von Feuerstätten:

  • Unter und vor der Feuerstätte nicht brennbarer Fußbodenbelag
  • Sicherheitsabstände von Feuerstätten und Verbindungsstücken zu brennbaren Teilen

Beschau in der Garage

Was darf auf keinen Fall gelagert werden:

  • Brennbare Flüssigkeiten (z.B. Treibstoffe, Lösungsmittel usw., ausgenommen Reservekanister im Fahrzeug)
  • Gasbehälter
  • Brennbare Lagerungen (Ausnahme bei Garagen unter 50 m²

– hier dürfen im üblichen Maß brennbare Stoffe gelagert werden)

Was darf nicht in der Garage sein:

  • Feuerstätten
  • Putztürchen von Fängen
  • Direkte Verbindung zu Räumen mit Feuerstätten und Aufenthaltsräumen
  • Brennbare Fußböden
  • Brennbare Wand- und Deckenverkleidungen

Treibstoffauffanggrube:

  • Muss vorhanden sein (Mindestinhalt = Tankinhalt) oder andere Lösung damit Treibstoff nicht aus Garage ausläuft
  • Kein Bodeneinlauf ohne nachgeschaltetem Ölabscheider Montagegrube:
  • Maximal 1,40m tief, tragfähig abgedeckt

Beschilderung:

  • „Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten”
  • „Das Laufen lassen des Motors bei geschlossenen Türen verboten”
  • „Rauchverbot”

Feuerlöscher:

  • Vorhandener Handfeuerlöscher muss überprüft sein (alle 2 Jahre)

Türen:

  • Von Garagen zu anderen Räumen verschließbar mit EI30-C (T30) – Türen oder Verschlüssen (brandhemmend, z.B. Altbestand vor 1976 Blechtüren, Holztüren und Türstöcke mit Blechverkleidung auf der Dachbodenseite)
  • Keine direkte Verbindung zu Räumen mit Feuerstätten
  • Keine direkte Verbindung zu Aufenthaltsräumen

Hinweis: Es gibt Erleichterungen für Garagen unter 50m² in der Gebäudeklasse 1 und 2 hinsichtlich der Lagerung von brennbaren Stoffen

Zusätzliche Überprüfungen

1. in der Landwirtschaft

Nebengebäude

  • Allgemeine Ordnung
  • Brennbare Lagerungen, Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
  • Abstellen von Kraftfahrzeugen
  • Absicherung von Absturzstellen für Einsatzkräfte Lagerungen außerhalb des Gebäudes
  • Sicherheitsabstände zu anderen Lagerungen und Baulichkeiten
  • Lagermengen

2. in Gewerbe, Handwerk & Industrie

  • Brandschutzbeauftragter, Brandschutzpläne, Brandschutzordnung, Brandschutzbuch
  • Erste und erweiterte Löschhilfe
  • Löschwasserversorgung
  • Feuerwehr Zufahrts-, Aufstell- und Bewegungsflächen

Welche Unterlagen sind bereit zu halten

  • Prüfbericht Emmissionsmessung (Luftreinhaltung)
  • Prüfberichte für eventuell vorhandene Brandschutzeinrichtungen
  • Prüfbericht Gasanlage

Rechtsgrundlagen

Das NÖ Feuerwehrgesetze (NÖ FG) § 15 verpflichtet, die feuerpolizeiliche Beschau, in regelmäßigen Abständen (alle 10 Jahre) durchzuführen.

  • Zuständig ist jener Rauchfangkehrer der mit der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 17 NÖ FG (Kehrverpflichtung) beauftragt wurde.
  • Das bedeutet, dass ein gesonderter Auftrag der Gemeinde als Träger der örtlichen Feuerpolizei zur Durchführung nicht erforderlich ist.
  • Der Rauchfangkehrermeister hat selbsttätig und eigenverantwortlich für die Gemeinde die feuerpolizeiliche Beschau zu planen, zu organisieren und durchzuführen.
  • Die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau erstreckt sich grundsätzlich auf alle Bauwerke einschließlich Nebengebäude. Bauwerke sind gemäß NÖ Bauordnung 2014 alle Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind.
  • Im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau ist zu prüfen, ob Mängel vorliegen, welche die Brandsicherheit gefährden können.

Tarife

Für die Durchführung der feuerpolizeilichen Beschau gemäß § 14 Abs. 1 u. 2 NÖ FG 2015 durch den Rauchfangkehrer gelten folgende Tarife:

1. für Wohngebäude mit maximal 2 Wohneinheiten inkl. Nebengebäude und amtliches Kilometergeld
für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung € 47,12
2. für Gebäude, die dem Wohnzweck dienen und nicht unter Z 1 fallen, inkl. amtliches Kilometergeld
für An- und Abfahrt, Verwaltungsaufwand, Evidenzhaltung € 47,12
sowie für jede Wohneinheit und jedes Nebengebäude zusätzlich € 27,25
3. für Bauwerke, welche nicht Wohnzwecken dienen und nicht unter Z 1 und 2 fallen,
(z. B. Gewerbe-, Industrieobjekte, land- und forstwirtschaftliche Anwesen, Einkaufszentren,
Krankenhäuser, Tiefgaragen)

je angefangener halber Stunde € 39,83

Für eine nach durchgeführter feuerpolizeilicher Beschau angeordnete Nachbeschaugemäß § 15 Abs. 4 NÖ FG 2015 durch den Rauchfangkehrer inkl. Verwaltungsaufwandund Evidenzhaltung gelten folgende Tarife:

1. für Gebäude gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 € 27,25
2. für Bauwerke gemäß Abs. 1 Z 3: je angefangener halber Stunde € 39,83
sowie für die Zu- und Abfahrt das amtliche Kilometergeld.

Die Tarifpreise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

Unser professionelles Rundumprogramm

Neben den klassischen Kehr- und Reinigungsarbeiten ist ein wichtiger Bereich unserer Arbeit die Erstellung von Befunden und Gutachten im Rahmen von Neubau- und Sanierungsarbeiten, die Abnahme von Feuerstätten, Energieberatung, Baubegleitung und der Umweltschutz.

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