Der Energieausweis

Mit dem Energieausweis wird die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angegeben.

Bei der Vermietung, Verpachtung oder beim Verkauf von Gebäuden oder Nutzungsobjektenmuss ein Energieausweis vorgelegt und ausgehändigt werden. Die Pflicht trifft den Verkäufer bzw. den Vermieter oder Verpächter.

Die Informationspflicht über den energietechnischen Zustand des Gebäudes gilt grundsätzlich bereits in Immobilieninseraten.

Die Ausweisvorlage bzw. die unterlassene Vorlage oder Aushändigung eines Energieausweises hat gewährleistungs- und schadenersatzrechtliche Folgen. Bei Verstoß gegen die Pflichten gibt es außerdem Verwaltungsstrafbestimmungen.

Zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind Rauchfangkehrer für bestehende Wohngebäude. (Nicht befugt bei Neubauten und baubewilligungspflichtigen Änderungen von Bauwerken)

 

Der Energieausweis für Wohngebäude informiert:

  • über die Stammdaten des Gebäudes. Den Hauptteil bildet hier die Darstellung des spezifischen Heizwärmebedarfs, des Primärenergiebedarfs, der Kohlendioxidemissionen und des Gesamtenergieeffizienz-Faktors (Standortklima).
  • Wobei die jeweils erreichten Werte in Energieeffizienzklassen (Klasse A++ bis Klasse G; wobei Klasse G den schlechtesten Wert darstellt) eingeteilt werden.
  • über die Gebäudekenndaten (z.B. Brutto-Grundfläche, Klimaregion) und über den Wärme- und Energiebedarf (z.B. Heizwärmebedarf, Warmwasserwärmebedarf, Heizenergiebedarf, etc.).

Der Energieausweis für Wohngebäude hat diese Informationen zu enthalten:

  • Eine detaillierte Darstellung des „Heizwärmebedarfs“ (HWB)
  • Eine Darstellung des „Warmwasser-Wärmebedarfs“ (WWWB)
  • Eine Darstellung des „Heizenergiebedarfs“ (HEB)
  • Eine Darstellung des „Endenergiebedarfs(EEB) des Gebäudes
  • Eine Darstellung des „Gesamtenergieeffizienzfaktors“ (fGEE)
  • Eine Darstellung des „Primärenergiebedarfs“ (PED)
  • Eine Darstellung der „Kohlendioxidemissionen“ (CO2)
  • Empfehlungen für Maßnahmen (ausgenommen bei Neubauten)

Vorlage- und Aushändigungspflicht:

Der Verkäufer bzw. der Vermieter oder Verpächter eines Gebäudes muss potentiellen Käufern bzw. Mietern oder Pächtern einen höchstens zehn Jahre alten Energieausweis vorlegen.

Während der Vertragsverhandlungen reicht ein „Zeigen“ des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, nach Vertragsabschluss muss dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.

Wird nur eine Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit verkauft, vermietet oder verpachtet, kann der Verkäufer bzw. der Vermieter oder Verpächter wählen, ob ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz

  • dieser Wohnung oder Geschäftsräumlichkeit oder
  • eines vergleichbaren Nutzungsobjekts im selben Gebäude oder
  • des gesamten Gebäudes

vorgelegt und ausgehändigt wird.

Für Einfamilienhäuser kann auch ein Energieausweis, der bereits für ein vergleichbares Gebäude erstellt wurde, verwendet werden – vorausgesetzt der Ausweisersteller bestätigt die Ähnlichkeit dieser Gebäude hinsichtlich der Gestaltung, Energieeffizienz, Lage, Größe und des Standortklimas.

Die Vorlage eines Energieausweises bei Errichtung eines Baus richtet sich nach den baurechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes. Wird aber schon im Errichtungsstadium (oder ev. sogar noch davor) ein Verkaufs-, Vermietungs- oder Verpachtungsvertrag geschlossen, muss dem Käufer bzw. dem Mieter oder Pächter ein Energieausweis vorgelegt werden.

Angaben in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen:

Wird ein Gebäude oder Nutzungsobjekt in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen, wie z.B. Zeitungsinseraten oder Inseraten in elektronischen Medien, angeboten, muss der Verkäufer bzw. Vermieter oder Verpächter bzw. der beauftragte Immobilienmakler in der Anzeige den Heizwärmebedarf (HWB) und den Gesamtenergieeffizienz-Faktor (f GEE) angeben.

Da es sich bei dem Gesamtenergieeffizienz-Faktor um eine Neuschöpfung handelt, reicht die Angabe des Heizwärmebedarfs im Inserat dann aus, wenn der Verkäufer oder Vermieter zur Erfüllung seiner Vorlage- und Aushändigungspflicht einen noch nach früherer Rechtslage erstellten Energieausweis heranziehen will (was zulässig ist, wenn es sich um einen höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der früheren Gebäuderichtlinie erstellten Energieausweis handelt).

Ausnahmen von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht:

Von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht des Energieausweises sind ausdrücklich folgende Gebäudekategorien ausgenommen:

  • Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden
  • Im Falle eines Verkaufs Gebäude, die aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind (das Gebäude muss im Inserat als abbruchreif bezeichnet werden und der Käufer muss durch eine entsprechende Klausel im Vertragsdokument seine Absicht zum Ausdruck bringen, das Gebäude innerhalb von drei Jahren auch tatsächlich abzubrechen)
  • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden
  • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
  • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegende Anteil der für die Raumheizung und Raumkühlung angewendeten Energie durch Abwärme abgedeckt wird
  • Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt, z.B. Ferienhäuser, Badehütten
  • Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m²

Rechtsfolgen:

Die in einem vorgelegten Energieausweis angegebenen Energiekennzahlen gelten unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten als bedungene Eigenschaft im Sinne des allgemeinen Gewährleistungsrechts. Daneben haftet der Ausweisersteller dem Käufer oder Mieter unmittelbar für die Richtigkeit des Ausweises.

Bei Verletzung der Informations-, Vorlage- oder Aushändigungspflicht können Geldstrafen bis zu 1.450 Euro verhängt werden.

Rechtsgrundlagen:

Energieausweis-Vorlage-Gesetz 2012 (EAVG 2012)