Überprüfungs- und Kehrverpflichtung

Als öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer gelten für uns genauso wie für unsere Kunden streng geregelte Vorschriften.

Aus der Überprüfungs und Kehrpflichtung und den gesetzlich festgelegten Überprüfungs- und Kehrperioden leiten sich die Kehrtermine ab.

Die Überprüfungs- u. Kehrverpflichtung besagt:

  • Feuerstätten und Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) sind zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
  • Die Überprüfung und Kehrung der Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächte hat durch einen Rauchfangkehrer zu erfolgen.
  • Luftschächte sind zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, wenn sie sich in Gebäuden befinden, die mehr als zwei oberirdische Geschoße oder mehr als zwei Wohnungen aufweisen.
  • Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte eines Bauwerks, in dem Überprüfungsgegenstände gelegen sind, hat einen Rauchfangkehrer zu beauftragen. Die Erteilung eines Auftrags sowie ein Wechsel des Rauchfangkehrers sind der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben.
  • Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben die vorgeschriebenen Überprüfungen und Kehrungen zu den Überprüfungsterminen zu veranlassen und durch den Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen zu lassen.

Überprüfungs- u. Kehrperioden

Abgasanlagen von Feuerstätten sind in folgenden Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren:

Abgasanlagen mit angeschlossenen Feuerstätten bis 400 kW Nennleistung

einmal jährlich
• welche mit Gas betrieben werden,
• welche im Brennwertbetrieb mit Heizöl extraleicht oder Pellets betrieben werden,
• welche nur zwischen 1. Mai und 30. September betrieben werden,
• welche nur anlassbezogen und zeitlich begrenzt Prozesswärme für den Eigenbedarf erzeugen
(z. B. Destillieranlagen, Räucheranlagen) und betrieben werden,
• welche nur für den Ausfall der Hauptheizung zur Nutzung bereitstehen und nur im Notfall verwendet werden,
• welche ausschließlich zur Frostfreihaltung mit Heizöl extraleicht oder Pellets betrieben werden;

zweimal jährlich
• welche mit Heizöl extraleicht betrieben werden,
• welche mit Pellets betrieben werden,
• welche mit standardisierten festen Brennstoffen betrieben werden und:
– zusätzlich zu einem anderen, die Wohneinheit oder Betriebseinheit umfassenden Heizsystem bestehen, oder
– nur im geringen Umfang über das Jahr verteilt betrieben werden (z. B. offener Kamin, Öfen, Feuerstätten in Wochenendhäusern);

dreimal jährlich
• welche mit standardisierten festen Brennstoffen (ausgenommen Pellets) nur in der Heizperiode
(1. Oktober bis 30. April) betrieben werden,
• welche mit Rückstandsheizölen (z. B. Heizöl leicht) betrieben werden;

viermal jährlich
• welche mit standardisierten festen Brennstoffen (ausgenommen Pellets) ganzjährig betrieben werden,
• welche mit nicht standardisierten festen Brennstoffen nur in der Heizperiode betrieben werden;

fünfmal jährlich
• welche mit nicht standardisierten festen Brennstoffen ganzjährig betrieben werden.

Werden an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, für die eine unterschiedliche Anzahl von Überprüfungen bzw. Kehrungen festgelegt ist, gilt die höhere Anzahl.

Erfolgt die Abführung der Abgase über eine horizontale Abgasführung unmittelbar durch die Außenwand ins Freie, so ist diese alle 3 Jahre zu überprüfen.

Unabhängig von der Nennwärmeleistung sind Abgasanlagen von Feuerstätten auf Betriebsdichtheit zu überprüfen:
1. bei Überdruckbetrieb alle 5 Jahre
2. bei Unterdruckbetrieb alle 10 Jahre

Verbindungsstücke und Feuerstätten

• Verbindungsstücke und deren Anschlüsse sowie technische Einbauten im Verbindungsstück
(z. B. Abgasklappen) sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
• Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
• Feuerstätten, bei welchen die Abgase über eine horizontale Abgasführung unmittelbar durch die Außenwand ins
Freie abgeführt werden sind alle 3 Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Luftschächte

Luftschächte sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.

Zusätzliche Überprüfungen

Anlassbezogen hat der Rauchfangkehrer folgende Überprüfungen durchzuführen:
Abgasanlagen von Feuerstätten auf Betriebsdichtheit:

  • vor der erstmaligen Inbetriebnahme
  • bei Neuerrichtung einer Anschlussstelle oder einer Reinigungsöffnung
  • im Gebrechensfall
  • nach Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung der Abgasanlage
  • nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerstätte.

Das ausreichende Nachströmen von Verbrennungsluft bei raumluftabhängig betriebenen Feuerstätten nach den Regeln der Technik:

  • vor der erstmaligen Inbetriebnahme
  • nach einer über ein Jahr hinausgehenden Nichtbenützung
  • bei baulichen Veränderungen, die den Luftverbund beeinflussen