Wichtige Begriffe kurz erklärt

  • Rauchfangkehrer ÖZR (öffentlich zugelassener Rauchfangkehrer) *

Die Überprüfung und gegebenenfalls Kehrung der Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächte darf nur durch einen Rauchfangkehrer erfolgen, der berechtigt ist, sicherheitsrelevante Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 2. Satz Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, im betroffenen Kehrgebiet durch- zuführen. Vergewissern Sie sich dass Ihr Rauchfangkehrer diese Voraussetzung erfüllt! Seit 01. Jänner 2018 muss Ihr ÖZR Rauchfangkehrer ein betriebliches Qualitätsmanagement nach EN ISO 9001 führen.

  • Abgasanlage

Senkrechte Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie.

  • Abgasführung

Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüssen.

  • Gemischt belegte Abgasanlage

Dient zur gleichzeitigen Ableitung von Rauch- und Abgasen. Als gemischt belegte Abgasanlage ist eine Abgasanlage nur dann einzustufen, wenn zum Beispiel eine Gas-Feuerstätte und eine Festbrennstoff-Feuerstätte jederzeit nebeneinander betrieben werden können und die Rauch- und Abgase in der gleichen Abgasanlage abgeführt werden.

  • Luftschächte

Ein Luftschacht ist eine technische Einrichtung, welche gemauert oder aus Formsteinen errichtet ist, um in Wohn-, Büro- und Betriebsräumen verbrauchte, belastete Abluft über Dach ins Freie abzuführen.

Luftschächte sind nur dann durch den Rauchfangkehrer zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren, wenn sie sich in Gebäuden befinden, die mehr als zwei oberirdische Geschoße oder mehr als zwei Wohnungen aufweisen.

  • Luftabgassystem (LAS)

Abgasanlage mit ineinander oder nebeneinander angeordnetem Schacht für Feuerstätten. Die Verbrennungsluft wird über den Luftschacht- oder Ringspalt von der Mündung zur Feuerstätte zugeführt und deren Abgase über die Abgas- anlage über Dach ins Freie abgeleitet (z.B. raumluftunabhängige Feuerstätten).

  • Horizontale Abgasführung

Die Abführung der Abgase erfolgt horizontal durch die Außenwand ins Freie.

  • Verbindungsstücke

Verbindung zwischen Feuerstätte und Abgasanlage (z.B. gemauerte Poterien, gemauerte Rauch- und Abgaskanäle, de- montierbare Rohre, nicht demontierbare Rohre).

  • Feuerstätte

Wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen.

  • Einzelraumheizung

Öfen zur Beheizung nur eines Raumes (z.B.: Küchenherd, Küchenbeistellherd, Dauerbrandofen, Kachelofen, Kaminofen…).

  • Mehrraumfeuerstätte

Wärmeerzeugende Geräteeinheit, deren Strahlungsflächen die Wärme in mehrere Räume abstrahlen (z.B. Kachelofen).

  • Warmwasserbereitungsanlage

Eine Anlage, die der direkten Erwärmung von Nutz- bzw. Trinkwasser dient (z.B. Vorratswasserheizer, Gas-Durchlauferhitzer, Badezimmerofen, Dämpfer …)

  • Standardisierte feste Brennstoffe

Brennstoffe, deren wesentliche verbrennungstechnische Qualitätsmerkmale in technischen Regelwerken festgelegt sind, wie z.B.: Steinkohle, Koks, Briketts, Stückholz, Holzhackgut, Holz- und Rindenpresslinge, Pellets.

  • Prozesswärmeerzeuger

Feuerstätten die nur anlassbezogen und zeitlich begrenzt Prozesswärme für den Eigenbedarf erzeugen (z.B.: Destillierapparat, Räucheranlagen).

  • Landwirtschaftlich genutzte Feuerstätte

Feuerstätten in landwirtschaftlichen Gebäuden (z. B. Küchenherde, Wirtschaftsherde, Futterdämpfer, Destillierapparat, Räucheranlagen …)

  • Nennwärmeleistung

Bei Feuerstätten und anderen Wärmeerzeugern wird als die Nennwärmeleistung die im Dauerbetrieb erreichbare maximale Wärmeleistung (Wärmeabgabe) angegeben. Ersichtlich am Typenschild.

  • Sommerhaus

Wohnnutzung nur in der Zeit vom 1. Mai bis zum 30. September.

  • Wochenendhaus

Wohnnutzung hauptsächlich nur an Wochenenden und höchstens eine Woche durchgehend beheizt. Werden diese Objekte jedoch mit einer Zentral- oder Etagenheizung ständig temperiert (als Frostschutz in der Zeit der Nichtbewohnung), so gelten für dieses Haus die gleichen Bestimmungen wie für dauernd bewohnte Objekte.

  • Abgasanlage für Notbetrieb

Dient zur Ableitung von Rauch- oder Abgasen von Feuerstätten, die bei Ausfall der Hauptheizung im Notfall benutzt werden.

  • Überprüfungs- und Kehrperioden

Verordnung der NÖ Landesregierung, die die Anzahl der Überprüfungen/Kehrungen pro Jahr regelt. Grundlagen für die Überprüfung und gegebenenfalls Kehrung sind die Art des verwendeten Brennstoffes, der Zeitraum der Benützung der Abgasanlage und die Art der Feuerstätte (z.B.: Heizwert- bzw. Brennwerttechnik).

  • Kehrtermin

Diesen muss der Rauchfangkehrer dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Bauwerks spätestens zwei Wochen vorher bekannt geben (NÖ Feuerwehrgesetz, § 18 (3)). Kann die Überprüfung zum Überprüfungstermin nicht vorgenommen werden, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unverzüglich einen neuen Termin mit dem Rauchfangkehrer zu vereinbaren, zu dem die Überprüfung und gegebenenfalls die Kehrung durchzuführen sind.

  • Aufzeichnungen

Für jede Baulichkeit hat der Rauchfangkehrer Aufzeichnungen (Hausakte, Überprüfungsbücher oder Hauslisten) zu führen, worin die erfolgten Überprüfungen/Kehrungen mit Datum und Uhrzeit vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten durch seine Unterschrift bestätigt und Anzeigen über Nicht- und Wiederbenützung von Abgasanlagen einzutragen sind. Die Anzahl der Unterschriften bzw. der tatsächlich geleisteten Überprüfungen/Kehrungen bestimmt die Höhe der zu zahlenden Gebühr.

  • Aufnahmeblatt und Gebührenberechnungsblatt

Das von der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Niederösterreich aufgelegte und dem betrieblichen Qualitätsmanagement entsprechende Aufnahme- und Gebührenberechnungsblatt ist vom Rauchfangkehrer seit 24. 01. 2017 zu er- stellen und dem Eigentümer des Überprüfungsobjektes in einfacher Ausfertigung auszuhändigen. Dieses Aufnahmeblatt bildet die Grundlage für die Berechnung der Überprüfungs- bzw. Kehrgebühren. Sämtliche Kriterien werden in dieses Blatt eingetragen und müssen, unter der Voraussetzung, dass die Kriterien den Tatsachen entsprechen, vom Eigentümer durch Unterschrift bestätigt werden.

Bei Änderungen an Überprüfungsgegenständen ist ein Aufnahmeblatt sowie ein Gebührenberechnungsblatt vom Rauchfangkehrer zu erstellen. Das Gebührenberechnungsblatt ist überdies jederzeit dem Eigentümer des Überprüfungsobjektes auf sein Verlangen in einfacher Ausfertigung auszuhändigen.

  • Überprüfungs- und Kehrverpflichtung

Das Überprüfen und gegebenenfalls Kehren von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten hat von Ihrem Rauchfangkehrer entsprechend den landesgesetzlichen Regelungen zu erfolgen. Der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte muss die Überprüfung und gegebenenfalls Kehrung am angekündigten Kehrtermin durch den Rauchfangkehrer ungehindert vornehmen lassen (NÖ Feuerwehrgesetz, § 17 (3) und § 18 (4)). Sowohl die öffentlich zugelassenen Rauchfangkehrer als auch die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Überprüfungen/Kehrungen auch eingehalten werden.

Luftschächte müssen jedoch nur dann durch den Rauchfangkehrer überprüft/gekehrt werden, wenn sie sich in Gebäuden befinden, die mehr als zwei oberirdische Geschoße oder mehr als zwei Wohnungen aufweisen.

Das Kehren von raumluftabhängigen Öfen und ihren lösbaren Verbindungsstücken, kann auch ohne Beiziehung eines Rauchfangkehrers vom Betreiber selbst vorgenommen werden.

  • Ortsklassen

Ortsklasse A – Gebiete mit geschlossenem Ortsbereich (von Ortstafel zu Ortstafel plus 100m außerhalb der Ortstafeln samt dazugehörigen Nebenstraßen) mit mindestens 30 ständig bewohnten Baulichkeiten mit Kehrobjekten, deren da- zugehörige Grundparzellen nicht mehr als 100m voneinander entfernt sind.

Ortsklasse B – Ortsklasse B ist für jene Häuser anzuwenden, die außerhalb der Zone A liegen und nicht in den Bereich der Ortsklasse C fallen.

Ortsklasse C – Die Gebiete, die in die Ortsklasse C eingestuft werden, sind im NÖ Landesgesetzblatt Nr. 7000 / 50 – (in der jeweils gültigen Fassung) detailliert angeführt.

  • Schlichtungsstelle

Zur Klärung von Streitigkeiten, welche sich aus der Tarifverordnung ergeben, kann diese Stelle sowohl vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten des Überprüfungsobjektes als auch vom Rauchfangkehrer angerufen werden. Sie hat ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, Abt.: WST 1, und besteht aus je einem Mitglied und einem Ersatzmitglied der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich und der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich sowie einem Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung.

  • Abmeldung

Es wird empfohlen, falls die Feuerstätte betriebsbereit an der Abgasanlage angeschlossen bleibt, diese für den Notfallbetrieb anzumelden (nur eine Überprüfung im Jahr). Sollten Sie die Feuerstätte nicht mehr benutzen, verschließen Sie die Anschlussstelle mit einer Mauerkapsel.

Wichtig

(NÖ Feuerwehrgesetz, § 18 (2)). Überprüfungsgegenstände, die länger als ein Jahr unbenützt sind, unterliegen nicht der Überprüfungspflicht. Die Nichtbenützung ist dem Rauchfangkehrer schriftlich anzuzeigen. Dies bedeutet, dass Sie dem Rauchfangkehrer, und zwecks Absicherung auch der zuständigen Gemeinde, einen entsprechenden eingeschriebenen Brief zusenden, wobei Sie sich einen Durchschlag samt der Einschreibebestätigung aufbewahren sollten. Diese Überprüfungsgegenstände sind jedoch vor der Wiederbenützung auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen, womit nicht unerhebliche Kosten verbunden sind. Daher sollten Sie sich vor der Abmeldung überlegen, ob Sie die Abgasanlage voraussichtlich jahrelang nicht benützen werden oder nur vielleicht zwei, drei Jahre. Unter Umständen kann die laufende Überprüfung nämlich kostengünstiger sein als eine relativ kurzfristige Abmeldung samt Funktionsfähigkeitsprüfung. Viele Konsumenten werden außerdem von Auskünften zweifellos unkompetenter Personen dahingehend verunsichert, dass ihnen erklärt wird, abgemeldete Abgasanlagen müssten entweder mit Sand befüllt, ausbetoniert oder sogar mit Stahlblechplatten abgeschlossen werden. Grundsätzlich genügt es, die Anschlussstelle mit einer Mauerkapsel zu verschließen. Weitere Maßnahmen sind nicht erforderlich.

  • Überprüfungs-, Kehrgebühr

Der Landesgesetzgeber hat zum Schutz der Verpflichteten (Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Überprüfungsgegenständen) durch Verordnung die Höchsttarife für die zu erbringenden Überprüfungen und gegebenenfalls Kehrungen fest zu legen. Diese Beträge dürfen nicht überschritten werden, wobei die Vereinbarung eines Pauschalsatzes zulässig ist. Dieser Betrag muss jedoch zwischen dem Rauchfangkehrer und dem Zahlungspflichtigen vereinbart werden und darf außerdem nicht höher sein als die Summe der Gebühren für die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfung und gegebenenfalls Kehrung. Wie die Überprüfungs/Kehrgebühr berechnet wird, beschreiben die nachfolgenden Kapitel.